Symbolbild Gerichtsvollzieher Versteigerung

Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege und für Vollstreckungsmaßnahmen zuständig.

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Justizdienstes und für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zuständig.

Sie führen beispielsweise Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in außergerichtlichen Angelegenheiten im Auftrag von Beteiligten durch. Darüber hinaus nehmen sie die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unter Berücksichtigung der Interessen von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern und Schuldnerinnen bzw. Schuldnern vor. Zu ihrem täglichen Geschäft gehört die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Gegenständen oder die Abnahme der Vermögensauskunft. Außerdem führen sie eigenständig Versteigerungen zur Verwertung der gepfändeten Gegenstände sowie Räumungen von Wohnraum durch.

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind oft im Außendienst tätig und organisieren ihren Bürobetrieb grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich.

Bei dem Gerichtsvollzieherdienst handelt es sich um eine Zusatzqualifizierung, die sowohl von externen als auch justizinternen Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen einer Aus- bzw. Weiterbildung erworben werden kann.

Die Ausbildung der externen Bewerberinnen und Bewerber beginnt mit einem sechsmonatigen Eignungslehrgang (Januar bis Juni), der sich wie folgt gliedert:

  • 1 Monat fachpraktische Ausbildung bei einem hessischen Amtsgericht
  • 3 Monate fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -
  • 1 Monat fachpraktische Ausbildung bei einem hessischen Amtsgericht
  • 1 Monat fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher in Hessen

Nach erfolgreichem Absolvieren des Eignungslehrgangs startet gemeinsam mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bereits in der hessischen Justiz tätig sind und im Verbund mit anderen Bundesländern (u. a. Nordrhein-Westfalen), Anfang Juli der 20-monatige Vorbereitungsdienst zum Gerichtsvollzieherdienst:

  • 2 Monate fachtheoretischer Lehrgang I im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -
  • 6 Monate Berufspraktikum I bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher mit einer einführenden Ausbildung bei einem hessischen Amtsgericht
  • 4 Monate fachtheoretischer Lehrgang II im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -
  • 5 Monate Berufspraktikum II bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher in Hessen
  • 3 Monate fachtheoretischer Lehrgang III im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau.

Am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III findet die schriftliche Laufbahnprüfung in Monschau und regelmäßig im darauffolgenden April die mündliche Laufbahnprüfung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main statt.

Folgende Voraussetzungen sind von den Bewerberinnen und Bewerbern mitzubringen:

  • Realschulabschluss oder gleichwertig anerkannten Bildungsstand (z. B. Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung)
  • Eine erfolgreich abgeschlossene förderliche Berufsausbildung, insbesondere im juristischen, kaufmännischen oder bankfachlichen Bereich (z.B. Rechtsanwalts-, Notar-, Verwaltungs- oder Steuerfachangestellte/-angestellter, Versicherungs- oder Bankkaufleute etc.) und danach mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im erlernten oder einem anderen förderlichen Beruf
  • Körperliche und gesundheitliche Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Führerschein der Klasse B  

Für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Abschlussprüfung beträgt das Höchstalter 50 Jahre, so dass die externen Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht das 47. Lebensjahr und damit zum Zeitpunkt des Bestehens der Gerichtsvollzieherprüfung – regelmäßig in den Monaten April bis Juni – das 50. Lebensjahr überschritten haben dürfen. Außerdem ist zu diesem Zeitpunkt der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich.

Freie Stellen werden im Karriereportal des Landes Hessen ausgeschrieben. 

Der Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn beginnt jährlich Anfang Juli und dauert 20 Monate:

  • 2 Monate fachtheoretischer Lehrgang I im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -
  • 6 Monate Berufspraktikum I bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher mit einer einführenden Ausbildung bei einem hessischen Amtsgericht
  • 4 Monate fachtheoretischer Lehrgang II im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -
  • 5 Monate Berufspraktikum II bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher in Hessen
  • 3 Monate fachtheoretischer Lehrgang III im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau

Am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III findet die schriftliche Laufbahnprüfung in Monschau und regelmäßig im darauffolgenden April die mündliche Laufbahnprüfung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main statt.

Justizbedienstete, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können sich nach erfolgter Ausschreibung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (voraussichtlich im letzten Quartal des jeweiligen Vorjahres) bewerben:

  • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder Justizvollziehungsdienstes sowie vollständige Ableistung der Probezeit nach der Hessischen Laufbahnverordnung

oder:

  • Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Justizfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung vom 26.01.1998 sowie danach mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in diesem oder einem förderlichen Beruf

sowie:

  • Mindestalter zu Beginn des Vorbereitungsdienstes 23 Jahre und Höchstalter zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgter Ausbildung 50 Jahre
  • Deutsche Staatsangehörigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgter Ausbildung
  • Körperliche und gesundheitliche Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Führerschein der Klasse B

Externe Bewerberinnen und Bewerber erhalten in der Ausbildung ein attraktives Entgelt in Höhe von 2.754,19 Euro (brutto) monatlich (analog zur Entgeltgruppe 5 Stufe 2 Tarifvertrag Hessen) zuzüglich eventueller Zulagen.

Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizdienstes verbleiben während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung und erhalten daher ihre bisherigen Dienstbezüge weiter.

Justizfachangestellte verbleiben während des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigtenverhältnis, behalten ihre bisherige Bezeichnung und ihr bisheriges tarifliches Entgelt weiter, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis nahtlos bis zum Beginn der Einführungszeit besteht.

Darüber hinaus bieten wir:

  • Unterricht in kleinen Gruppen mit persönlichem Bezug zu den Lehrkräften
  • Möblierte Unterkunft mit eigenem Badezimmer und frisch zubereiteten Mahlzeiten in der Mensa während der fachtheoretischen Ausbildung in Monschau
    (geringe Kostenbeteiligung)
  • 30 Tage Urlaub im Jahr
  • Voraussichtlich auch in 2023 „LandesTicket“ zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ganz Hessen

Da die Einstellungen nach Bedarf erfolgen, werden im Regelfall alle Nachwuchskräfte in den Gerichtsvollzieherdienst übernommen. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann nach Maßgabe freier Planstellen erfolgen. Ein Anspruch auf Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst und bei einem bestimmten Amtsgericht nach bestandener Prüfung besteht nicht.

Zum Vorbereitungsdienst zugelassene Justizfachangestellte sowie externe Bewerberinnen und Bewerber sollen nach bestandener Gerichtsvollzieherprüfung bei Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher (BesGr. A8 BBesG) ernannt werden. 

Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizdienstes verbleiben nach bestandener Prüfung bei Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst zunächst in ihrer bisherigen Rechtsstellung und führen die Dienstbezeichnung "beauftragte Gerichtsvollzieherin" oder "beauftragter Gerichtsvollzieher", abgekürzt "Gerichtsvollzieherin (b)" oder "Gerichtsvollzieher (b)". Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beauftragte oder der Beauftragte mindestens ein Jahr selbstständig die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat und sich bewährt hat.

Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine Besoldung bis zum Endamt der BesGr. A9 mit Zulage (Obergerichtsvollzieher) möglich.

Darüber hinaus erhalten die im Außendienst tätigen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen eine Vergütung nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung, aus der die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des von ihnen zu führenden Büros zu bestreiten sind (§ 52 HBesG). Im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Leistungsanreiz für ihre Gerichtsvollziehertätigkeit.

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