(v. r. n. l.): Justizministerin Eva Kühne-Hörmann mit Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat

Blaulicht auf Gefangenentransportern jetzt rechtlich gesichert!

Eva Kühne-Hörmann: „Sonderrechte zu nutzen, gewährleistet noch mehr Sicherheit für Personal und für die Gesellschaft.“

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Bisher standen dem hessischen Justizvollzug, insbesondere den Gefangenentransportern, Sonderrechte im Straßenverkehr nicht zu – anders als Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Eine neue Verordnung ermöglicht es nun, Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, Blaulicht und Martinshorn so einzusetzen, dass von Sonderrechten im Straßenverkehr bei Gefahrenabwehr auch beim Gefangenentransport Gebrauch gemacht werden kann.

Justizministerin Eva Kühne-Hörmann: „Mit der Bewilligung von Blaulicht auf Gefangenentransportern wurde eine von mir jahrelange Forderung umgesetzt. Die Justiz ist ein sicherheitsrelevanter Bereich, in dem es immer wieder zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen kann. Bedienstete müssen jederzeit unterschiedliche Gefahrensituationen abwägen – dabei zählt oft jede Minute, um schnell zu handeln und schnell von Ort zur Ort zukommen. Daher ist es längst überfällig, dass nun auch Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte in bestimmten Gefahrensituationen Sonderrechte im Straßenverkehr nutzen können, um uneingeschränkt ihrer Arbeit nachzukommen. Die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn in Situationen, wie Entweichungs– und Befreiungsversuchen, tätliche Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen oder medizinischen Notfällen während eines Transportes, ist nun gestattet. Konkret wird den Gefangenentransportern ein sogenanntes Wegerecht eingeräumt, das alle übrigen Verkehrsteilnehmer veranlasst, den Weg frei zu machen. Wir können mit der Änderung bei dem Personal und in der Gesellschaft noch mehr Sicherheit gewährleisten.“

Hintergrund

Die Verwendung der Sondersignale ist in bestimmten Situationen – z.B. um Menschenleben zu retten, zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung flüchtiger Personen – gestattet. Dieses in § 38 StVO normierte, u.a. den Gefangenentransporten eingeräumte Wegerecht bestimmt, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Das Wegerecht befreit hingegen nicht von der Einhaltung der weiteren Vorschriften der StVO wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Rotlichtgeboten, Überhol- oder (absoluten) Halteverboten. Durch die Einführung von § 12 a HSOG-DVO wird den Gefangenentransporten des hessischen Justizvollzuges über das Wegerecht hinaus nunmehr auch die Inanspruchnahme der Sonderrechte, d.h. die Befreiung von der Einhaltung der weiteren Vorschriften der StVO – wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen ermöglicht.

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