Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer
- an einer Universität Rechtswissenschaften studiert und das Studium mit der ersten Prüfung abschließt und
- einen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) absolviert und mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Die Studienzeit - die unterschritten werden kann - beträgt vier Jahre, von denen zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Während des Studiums soll bereits verstärkt durch Vermittlung sogenannter Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit auf die rechtsberatenden Berufe vorbereitet werden. Der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses gehört ebenfalls zu den Studieninhalten. Zudem ist während des Studiums ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren.
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er ist in mehrere Abschnitte gegliedert, während derer die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar in mehreren Ausbildungsstationen praktisch tätig wird. Wegen der Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf die Vorbereitung für die rechtsberatenden Berufe gehört hierzu eine neunmonatige Ausbildungsstation in der Anwaltschaft.
Während des Vorbereitungsdienstes erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, in dem eine Unterhaltsbeihilfe gezahlt wird.
Einschließlich der beiden Prüfungen dauert die Ausbildung durchschnittlich insgesamt sieben bis acht Jahre.
Einzelheiten des Studiums und des Vorbereitungsdienstes sind in den Ausbildungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum Teil unterschiedlich geregelt. In Hessen gilt das Hessische Juristenausbildungsgesetz und die Hessische Juristenausbildungsordnung.