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Corona-Krise: Informationen und Kontakt
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Hinweise
Das Ministerium der Justiz kann den Gerichten in ihrer Entscheidungstätigkeit keine Weisungen erteilen und kann gerichtliche Entscheidungen nicht überprüfen. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter verbietet dies (Artikel 92 und 97 des Grundgesetzes). Ähnliches gilt für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (§ 9 des Rechtspflegergesetzes). Gerichtsentscheidungen können nur durch ein Gericht überprüft werden, und zwar nur dann, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben ist.
Das Ministerium kann darüber hinaus keine Rechtsberatung erteilen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind vielmehr den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Finanziell bedürftigen Personen steht die Beratungshilfe zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie hier: www.hessenfinder.de/...