Ein junger Mann in Hemd sitzt in einer Bibliothek über seine Bücer gebeugt und schreibt.

Amtsanwältin / Amtsanwalt (Ausbildung und Studium)

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung und die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht in den Verhandlungen vor dem Amtsgericht zuständig.

Bei dem Amtsanwaltsdienst handelt es sich grundsätzlich um eine Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes, die qualifizierten und berufserfahrenen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern offensteht.

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte üben auf der Grundlage und in den Grenzen der Regelung in § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GVG sowie der Ausführungsbestimmungen in Nr. 19 ff. der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das Amt der Staatsanwaltschaft in den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft aus.

Das Aufgabengebiet der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte umfasst u. a. Delikte aus den Bereichen Körperverletzung, Beleidigung und falsche Verdächtigung, ferner Vermögensdelikte (bis zu einem Wert von 2500 Euro) sowie Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, sofern ein Einspruch eingelegt wurde.

Sie sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung zuständig. Ihnen obliegt die Leitung von Ermittlungsverfahren sowie deren Abschluss. Außerdem vertreten sie die Staatsanwaltschaft vorrangig in Verhandlungen vor der Strafrichterin und dem Strafrichter bei den Amtsgerichten.

Nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (AAnwAPO) vom 21. Dezember 2008 (JMBl. 2009, S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013, S. 6), können Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die

  1. die Rechtspflegerprüfung bestanden und sich danach mindestens drei Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben,
  2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheinen,
  3. das 35. Lebensjahr, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder sonstiger Gründe das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben.

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, können sich nach erfolgter Ausschreibung durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bewerben.

 

Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung und erhalten ihre bisherigen Dienstbezüge weiter.

Der Vorbereitungsdienst für den Amtsanwaltsdienst dauert 15 Monate und beginnt jährlich Anfang Januar. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

  • Ausbildungsabschnitt I
    4 Monate fachwissenschaftlicher Lehrgang I in der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel
  • Ausbildungsabschnitt II
    9 Monate fachpraktische Ausbildung bei einer Staats- oder Amtsanwaltschaft
  • Ausbildungsabschnitt III
    2 Monate fachwissenschaftlicher Lehrgang II in der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel.

Am Ende des fachwissenschaftlichen Lehrgangs II ist die schriftliche Amtsanwaltsprüfung zu absolvieren. Drei Monate nach der schriftlichen Prüfung findet abschließend die mündliche Prüfung statt.

Nach dem Bestehen der Amtsanwaltsprüfung behalten die Beamtinnen und Beamten bis zum Zeitpunkt der Übernahme in den Amtsanwaltsdienst ihr bisheriges Statusamt bei und sind als (beauftragte) Amtsanwältinnen (b) und Amtsanwälte (b) tätig.

Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt (BesGr. A 12 HBesG) erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 AAnwAPO frühestens nach einem Jahr der Tätigkeit als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) nach Maßgabe freier Planstellen.

Im Amtsanwaltsdienst ist eine Besoldung bis zum Endamt der BesGr. A 13 mit Zulage HBesG (Oberamtsanwältin mit Zulage/Oberamtsanwalt mit Zulage) möglich.

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