Amtsanwältinnen und Amtsanwälte üben auf der Grundlage und in den Grenzen der Regelung in § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GVG sowie der Ausführungsbestimmungen in Nr. 19 ff. der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das Amt der Staatsanwaltschaft in den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft aus.
Das Aufgabengebiet der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte umfasst u. a. Delikte aus den Bereichen Körperverletzung, Beleidigung und falsche Verdächtigung, ferner Vermögensdelikte (bis zu einem Wert von 2500 Euro) sowie Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, sofern ein Einspruch eingelegt wurde.
Sie sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung zuständig. Ihnen obliegt die Leitung von Ermittlungsverfahren sowie deren Abschluss. Außerdem vertreten sie die Staatsanwaltschaft vorrangig in Verhandlungen vor der Strafrichterin und dem Strafrichter bei den Amtsgerichten.