Mann im Anzug sitzt an einem Schreibtisch, auf dem eine Justitia-Figur steht.

Amtsanwältin / Amtsanwalt (Volljuristin / Volljurist)

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung und die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht in den Verhandlungen vor dem Amtsgericht zuständig.

Neben justizintern ausgebildeten Amtsanwältinnen und Amtsanwälten werden auch Volljuristinnen und Volljuristen als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den gehobenen Justizdienst eingestellt.

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte üben auf der Grundlage und in den Grenzen der Regelung in § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GVG sowie der Ausführungsbestimmungen in Nr. 19 ff. der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das Amt der Staatsanwaltschaft in den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft aus.

Das Aufgabengebiet der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte umfasst u. a. Delikte aus den Bereichen Körperverletzung, Beleidigung und falsche Verdächtigung, ferner Vermögensdelikte (bis zu einem Wert von 2500 Euro) sowie Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, sofern ein Einspruch eingelegt wurde.

Sie sind anstelle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafverfolgung zuständig. Ihnen obliegt die Leitung von Ermittlungsverfahren sowie deren Abschluss. Außerdem vertreten sie die Staatsanwaltschaft vorrangig in Verhandlungen vor der Strafrichterin und dem Strafrichter bei den Amtsgerichten.

Folgende Voraussetzungen sind mitzubringen:

  • Befähigung zum Richteramt (Zweites juristisches Staatsexamen)
  • Höchstalter 50 Jahre
  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Berufliche Erfahrung im gerichtlichen bzw. strafrechtlichen Kontext wünschenswert
  • Verständnis für soziale Belange, sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
  • Entschlussfreude, Einfühlungsvermögen und sicheres Auftreten

Die Einstellung erfolgt als Amtsanwältin/Amtsanwalt (BesGr. A 12) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Im Amtsanwaltsdienst ist eine Besoldung bis zum Endamt der BesGr. A 13 mit Zulage HBesG (Oberamtsanwältin mit Zulage/Oberamtsanwalt mit Zulage) möglich.

Die Dienstbezüge setzen sich zusammen aus dem Grundgehalt und den Stellenzulagen. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Mit zunehmender dienstlicher Erfahrung steigt das Grundgehalt in Abständen von 2 bis 4 Jahren (Erfahrungsstufen).

Daneben wird Verheirateten und Bediensteten mit Kindern ein Familienzuschlag gewährt.

Sonstige Leistungen:

  • 30 Tage Urlaub im Jahr
  • Hessenweites „LandesTicket“ für alle öffentlichen Verkehrsmittel (Nah- und Regionalverkehr)
  • Kindergeld, auf Antrag steuerfrei neben den Dienstbezügen
  • Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Bezüge monatlich
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
  • Altersversorgung, die sich auch auf die Hinterbliebenen der Beamtinnen und Beamten erstreckt.

Freie Stellen werden im Karriereportal des Landes Hessen ausgeschrieben.

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