Die Anwaltsgerichtsbarkeit gliedert sich in Anwaltsgerichte und den Anwaltsgerichtshof. Über den Anwaltsgerichten und dem Anwaltsgerichtshof steht als letzte Instanz der Senat für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof (BGH).
Anwaltsgerichte sind für den Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer zu errichten und haben ihren Sitz an dem Ort der zuständigen Rechtsanwaltskammer. In Hessen gibt es daher Anwaltsgerichte in Frankfurt am Main und Kassel. Bei den Anwaltsgerichten werden Kammern gebildet, die in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden. Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwältinnen ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben als solche die Stellung eines Berufsrichters. Die Anwaltsgerichte sind in erster Instanz für die Ahndung der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zuständig und können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin verhängen. Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen sind in § 114 BRAO geregelt und reichen von dem Ausspruch einer Warnung bis hin zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
Der Anwaltsgerichtshof ist bei dem jeweiligen Oberlandesgericht angesiedelt und hat in Hessen seinen Sitz in Frankfurt am Main. Bei dem Anwaltsgerichtshof werden Senate gebildet. Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Anwälten und zwei Berufsrichtern. Den Senatsvorsitz hat ein Anwalt. Der Anwaltsgerichtshof ist Beschwerde- und Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Anwaltsgerichte und ist erstinstanzlich für alle sogenannten verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (zum Beispiel Streitigkeiten, die den Erwerb, den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung oder die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung betreffen), sowie nach § 123 BRAO für Anträge von Rechtsanwälten auf gerichtliche Entscheidung zuständig.
Der Senat für Anwaltssachen des BGH bildet die höchste Instanz der Anwaltsgerichtsbarkeit. Er wird nicht als eigenständiger Teil der Anwaltsgerichtsbarkeit angesehen, sondern ist ein Spruchkörper des BGH, der in Verwaltungssachen als Zivilsenat und in Disziplinarsachen als Strafsenat fungiert. Der Senat für Anwaltssachen besteht aus dem Präsidenten des BGH, der den Vorsitz innehat, sowie zwei Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen als Beisitzern. Er ist Revisionsinstanz der Anwaltsgerichtshöfe im anwaltsgerichtlichen Verfahren. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen entscheidet er über Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe und über Beschwerden nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. In erster und letzter Instanz entscheidet er über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, sowie über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.