Symbolbild Hände im Kreis

Opferschutz

Der Schutz und die Unterstützung von Opfern innerhalb und außerhalb eines Strafverfahrens ist der Hessischen Landesregierung ein besonderes Anliegen. Hier können sich Geschädigte über ihre Rechte und die bestehenden Hilfsmöglichkeiten informieren.

Einrichtungen und Informationen

Die Opferhilfeeinrichtungen beraten und unterstützen Opfer und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen. Die Beratung ist kostenlos und absolut vertraulich.

In acht hessischen Landgerichtsbezirken sind Zeugenzimmer eingerichtet. Die Zimmer bieten eine Rückzugsmöglichkeit für das Opfer, um sich mental auf die Prozesssituation einstellen zu können.

Zu den Hilfsangeboten gehört auch das flächendeckende Netz an Vermittlungsstellen für den Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht.

Unabhängig von der finanziellen Lage des Täters besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu erhalten.

Durch das Adhäsionsverfahren besteht bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung - wie zum Beispiel Schadensersatz und Schmerzensgeld - zu verlangen. Ein entsprechender Antrag kann mit der Strafanzeige gestellt werden. Das Strafgericht kann dann den Angeklagten, falls er schuldig gesprochen wird, zugleich zu einer Zahlung an das Opfer verurteilen. Eine kostenträchtige und zeitaufwändige Klage vor dem Zivilgericht ist somit nicht mehr erforderlich.

Weitere Informationen enthält der Flyer "Schadensersatz im Strafprozess", der als Download angefügt ist.

Unabhängig von der finanziellen Lage des Täters besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Voraussetzung für eine solche ist eine gesundheitliche Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtwidrigen Angriffs gegen den Antragsteller oder eine dritte Person oder dessen rechtmäßige Abwehr. Es besteht keine Entschädigungsmöglichkeit bei Schäden aus reinen Vermögensstraftaten sowie generell nicht bei Vermögensschäden. Zuständig hierfür ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

In Hessen besteht weiterhin ein Opferfonds. Hat das Opfer einen reinen Vermögensschaden erlitten oder ist dem Täter Vorsatz nicht nachzuweisen, ist eine Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht möglich. Darüber hinaus lassen sich direkte Ansprüche gegen den Täter häufig wegen dessen Mittellosigkeit nicht verwirklichen. Um diese Lücke im Hinblick auf Straftaten von Strafgefangenen und von im Maßregelvollzug Untergebrachten zu schließen, wurde 2002 von der Landesregierung der Hessische Opferfonds zur Zahlung von Entschädigung für Opfer von Straftaten durch Gefangene und Insassen des Maßregelvollzugs eingerichtet.

Am 19.Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird zum 1.Januar 2024 ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen. Durch das SGBXIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) transparent und klar strukturiert. Derzeit ist das SER vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das aus den 1950er-Jahren stammt und ursprünglich für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der beiden Weltkriege geschaffen wurde. Das BVG gilt in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach Nebengesetzen Ansprüche haben. Nebengesetze sind das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz.

Da die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen demografiebedingt stetig zurückgeht, die Zahl der Opfer einer Gewalttat, die derzeit Leistungen nach dem OEG erhalten, aber tendenziell zunimmt, ist das SGBXIV vor allem an deren Bedarfen ausgerichtet. Mit dem neuen SER werden auch leistungsrechtliche Konsequenzen aus dem verheerenden Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz am 19.Dezember 2016 gezogen. Außerdem werden Opfer sexueller Gewalt bessergestellt.

Insgesamt wird im SGB XIV ab dem 1.Januar 2024 die Lebenssituation von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten

sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen deutlich verbessert.

Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.

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