Lichthof Amtsgericht Darmstadt

Ordentliche Gerichte

Den weitaus größten Gerichtszweig der rechtsprechenden Gewalt in Hessen bildet die ordentliche Gerichtsbarkeit, die 41 Amtsgerichte, 9 Landgerichte (in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg, Marburg und Wiesbaden) und ein Oberlandesgericht in Frankfurt (mit Zivilsenaten in Darmstadt und Kassel) umfasst.

Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterscheidet man die streitige Zivilgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit.

Die streitige Zivilgerichtsbarkeit dient der Erledigung privatrechtlicher Rechtsstreitigkeiten (z.B. Klagen aus Kauf-, Miet-, Makler-, Werkvertrag, aus Darlehen oder auf Unterhalt). Der Zivilprozess gliedert sich in das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren hat das Gericht auf Klage desjenigen, der Rechtsschutz begehrt, dessen behauptetes Recht nachzuprüfen und durch Urteil auszusprechen, was rechtens ist. Das Vollstreckungsverfahren dient der Verwirklichung der festgestellten Ansprüche durch die Zwangsvollstreckung. Daneben gibt es das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung, durch das gefährdete Rechte aufgrund bloßer Glaubhaftmachung einstweilen gesichert werden können, ohne dass das gefährdete Recht abschließend festgestellt würde.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst die Tätigkeit in Betreuungs-, Vormundschafts-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen (Vereins-, Güterrechts-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregister). Die freiwillige Gerichtsbarkeit dient der Rechtsgestaltung (z.B. durch Eintragung in das Grundbuch oder in die Register), der Fürsorge für Personen und der Sicherung bestehender Rechte (z.B. Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Betreuungsverfahren, in Familien- und Vermögensangelegenheiten, Tätigkeit des Nachlassgerichts für Nachlass und Nachlassgläubiger) und der Hilfe bei der Abwicklung von Rechtsverhältnissen (z.B. Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses und des Gesamtgutes) der Gütergemeinschaft.

Die Strafgerichte haben den durch die Verletzung der Strafgesetze entstandenen Strafanspruch des Staates gegen den Rechtsbrecher durchzusetzen und den infolge der Tat gestörten Rechtsfrieden wiederherzustellen. Sie entscheiden über die Schuld des Angeklagten im Allgemeinen in öffentlicher Verhandlung (Hauptverhandlung). In weniger bedeutenden Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Gericht die Strafe auch ohne Hauptverhandlung festsetzen, und zwar durch Strafbefehl. Jedoch führt auch hier der Einspruch des Angeklagten zur Hauptverhandlung - In geeigneten Fällen kann im beschleunigten Verfahren verhandelt werden.

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Amtsgerichte (Strafrichter, Schöffengericht, Jugendrichter, Jugendschöffengericht), die Landgerichte (kleine und große Strafkammern, Jugendkammern, Schwurgerichtskammern) sowie durch die Strafsenate der Oberlandesgerichte. Neben ihren erstinstanzlichen Aufgaben haben die Landgerichte auch über Beschwerden und Berufungen, die Oberlandesgerichte über Revisionen zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof ist Revisionsinstanz für erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte und grundsätzlich der Landgerichte.

Die Gerichte können auf Geldstrafen erkennen (mindestens fünf und in der Regel höchstens 360 Tagessätze; ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro), auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 15 Jahren oder auf lebenslange Freiheitsstrafe.

Ferner kommen als Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot in Betracht. Auch kann das Gericht auf Nebenfolgen erkennen. Solche Nebenfolgen sind der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. Als einzige Nebenstrafe ist das Fahrverbot für die Dauer von einem bis zu drei Monaten vorgesehen.

Im Jugendstrafrecht unterscheidet man Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (vor allem Jugendarrest) und Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (in Ausnahmefällen bis zu zehn oder fünfzehn Jahren). Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können im Jugendstrafverfahren nur die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann darüber hinaus die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden. Auf Nebenfolgen darf gegenüber einem Jugendlichen nicht erkannt werden.

Die Strafgerichte werden in der Regel auf die Anklage der Staatsanwaltschaft hin tätig. Einige Delikte, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Sachbeschädigung, können aber auch vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft mitzuwirken braucht (Privatklageverfahren). In diesen Fällen erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nur, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Der Verletzte kann sich bei bestimmten Taten der öffentlichen Klage anschließen (Nebenklage), um seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen.

Wichtige Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen die in jeder Gemeinde eingerichteten Ortsgerichte und Schiedsämter.

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