Verkehrsschild Ortstafel mit Ankündigung "Resozialisierung" und "Straftat" verlassen.

Bewährungshilfe

Einem verurteilten Straftäter kann zur Aufsicht und Leitung die Bewährungshilfe zur Seite gestellt werden, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder die Person unter Führungsaufsicht steht.

Die Entscheidung, ob der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird, obliegt dem Gericht. Die Klienten der Bewährungshilfe werden Probanden genannt.

Die Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Personen übernimmt. Sie wird in Hessen von hauptamtlichen Fachkräften, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern ausgeübt. Zu deren Aufgaben gehört die Betreuung der Straffälligen. Unter Betreuung sind in diesem Zusammenhang Hilfe und Kontrolle zu verstehen. Hierzu gehört die Beratung bei allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen, andererseits aber auch die Überwachung und Kontrolle insbesondere der vom Gericht erteilten Auflagen und Weisungen. Das Gericht wird über den Bewährungsverlauf regelmäßig unterrichtet.

Hilfs- und Betreuungsangebote

Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Bedarf der Probandinnen und Probanden und an dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe". Die Bewährungshilfe bietet keine unmittelbare finanzielle Hilfe. Bei der Arbeitsplatz-, Wohnraumbeschaffung und der Schuldensanierung unterstützt sie die Straffälligen durch Beratung und Vermittlung.

Kontroll- und Überwachungsfunktionen

Kontrolle und Überwachung der Probandinnen und Probanden gehören zum gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe und beinhalten das Überwachen der Einhaltung der im Bewährungsbeschluss aufgeführten Auflagen und Weisungen. Auch das Erstellen von Berichten an das Bewährungsaufsicht führende Gericht über den Bewährungsverlauf und die Lebensführung sowie die Mitteilung an das Gericht über bekannt gewordene neue Straftaten gehören zu den Aufgaben der Bewährungshilfe. Das zuständige Gericht kann von der Bewährungshilfe jederzeit Informationen über den Bewährungsverlauf einholen.

Ziel der Bewährungshilfe

Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung der Begehung neuer Straftaten durch gezielte fachliche Unterstützung der Probandinnen und Probanden. Eigenverantwortliches Handeln und gesellschaftliche Integration sollen gefördert werden. Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Dennoch sind sie keinesfalls als Anwalt der Klientel anzusehen.

Die Bewährungsunterstellung endet durch Straferlass, wenn von der Probandin oder dem Probanden keine neuen Straftaten in der Bewährungszeit begangen worden sind (kein neues Ermittlungsverfahren, keine neue Anklage oder Verurteilung) und die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss erfüllt sind. Die Bewährung kann durch Widerruf enden, wenn neue Straftaten verübt worden sind oder gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen worden ist.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer

Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz. Organisatorisch sind sie in Hessen den neun Landgerichten zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Landgerichtspräsidentin beziehungsweise dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe haben in der Regel einen Bachelor-Abschluss der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer Hochschule und die staatliche Anerkennung erlangt.

In Hessen gibt es derzeit (01/2018) rund 195 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, denen circa 11.000 Probandinnen und Probanden unterstellt sind.

Die Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Sie richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag und nach dem Betreuungs- und Beratungsbedarf der Probandinnen und Probanden. Daneben gibt es spezifische und ergänzende Ausführungsbestimmungen in den einzelnen Bundesländern.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Außenstehenden. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden. Sie haben jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat einer Probandin oder eines Probanden ein gerichtliches Verfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden. Grundsätzlich werden Berichtsinhalte und Dokumentationen mit den Betroffenen besprochen.

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