Gebäudeansicht Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zuständig für Streitigkeiten, die das Arbeitsleben betreffen. Dazu gehören Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Tarifvertragsparteien.

In Hessen gibt es sieben Arbeitsgerichte, und zwar in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel, Offenbach und Wiesbaden. Das Hessische Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz hat seinen Sitz in Frankfurt.

Grundlage des Arbeitsgerichtsprozesses und der Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit sind das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und das Hessische Ausführungsgesetz zum ArbGG.

Die Kammern der Arbeitsgerichte und des Hessischen Landesarbeitsgerichts sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern (davon jeweils eine Richterkraft aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft sowie aus Kreisen der Arbeitgeberschaft) besetzt.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat aus Vorschlagslisten der Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Arbeitgebervereinigungen, des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände ausgewählt und auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Für das Arbeitsgerichtsverfahren gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Beschleunigung.

In den Urteilsverfahren, zu denen z.B. Kündigungsschutzverfahren gehören, beginnt die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stets mit einem Termin, der in erster Linie dem Versuch dient, eine rasche gütliche Einigung der Parteien vor der oder dem Kammervorsitzenden herbeizuführen (Güteverhandlung ). Wenn eine gütliche Einigung nicht erzielt wird, soll der Gütetermin der weiteren Verhandlung - dem sogenannten Kammertermin - dienen.

In den Beschlussverfahren - z.B. Verfahren über Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz - steht es im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zunächst einen Gütetermin anberaumt oder sogleich einen Termin zur Anhörung der Beteiligten festlegt.

In § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes und im Gerichtskostengesetz finden sich besondere Regelungen zu den Gerichtskosten und den Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Diese gestalten die Verfahren vor den Arbeitsgerichten regelmäßig billiger als in der Zivilgerichtsbarkeit. So wird z.B. in der 1. Instanz (Arbeitsgerichte) nur eine sogenannte zweifache Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Außerdem hat die unterlegene Partei der obsiegenden in der 1. Instanz in der Regel keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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