Gebäude Hessisches Landessozialgericht

Sozialgerichte

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind besondere Verwaltungsgerichte und entscheiden über Rechtsstreite öffentlich-rechtlicher nichtverfassungsrechtlicher Art, die die soziale Sicherheit betreffen.

Dies sind insbesondere Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Arbeitsförderung und der sonstigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechtsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Bundeserziehungsgeldes, des Vertragsarztrechts (einschließlich des Vertragszahnarztrechts) und sonstiger staatlicher Transferleistungen wie Elterngeld und Betreuungsgeld.

In Hessen gibt es sieben Sozialgerichte und das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Die Sozialgerichte befinden sich in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden.

Das für die Sozialgerichtsbarkeit geltende Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I, S. 1239) ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Vor der Geltung dieses Gesetzes gab es für die heute der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete keine selbständigen Gerichte.

Die Kammern bei den Sozialgerichten sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die Senate beim Landessozialgericht mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichterund zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richternbesetzt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden auf Vorschlag von unterschiedlichen Verbänden, Organisationen, Behörden und der Kreise und kreisfreien Städte ausgewählt und für die Dauer von fünf Jahren vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat berufen.

Die Rechtsstreite vor den Sozialgerichten sind für die Bürger in der Regel kostenfrei (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Die Beteiligten können sich vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht selbst vertreten. Es steht ihnen jedoch frei, sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein.

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