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Verwaltungsgerichte

Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind.

Über verfassungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden das Bundesverfassungsgericht und der Staatsgerichtshof des Landes Hessen. Den Zivilgerichten ist die Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) und über den Schadensersatz bei Amtspflichtverletzungen von Beamten (Art. 34 Satz 3 GG) zugewiesen. In Steuerangelegenheiten entscheiden in der Regel die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und in Angelegenheiten der Sozialversicherung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. In der Regel stehen sich als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses auf der einen Seite eine Verwaltungsbehörde und auf der anderen Seite die durch die Verwaltungsentscheidung betroffene Person gegenüber.

Grundlage des Verwaltungsprozesses und der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

In Hessen gibt es fünf Verwaltungsgerichtein Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel und Wiesbaden. Über den Verwaltungsgerichten steht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Im ersten Rechtszug entscheiden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit diese Rechtsmittel im Einzelfall zulässig sind oder von den Verwaltungsgerichten beziehungsweisedem Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden sind. Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich insbesondere zuständig für Normenkontrollverfahren sowie für Streitigkeiten über bestimmte Großvorhaben von erheblicher Tragweite beziehungsweiseüberregionaler Bedeutung.

Örtlich zuständig sind :

  • das Verwaltungsgericht Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald und Offenbach
  • das Verwaltungsgericht Frankfurt für die Stadt Frankfurt am Main und die Landkreise Hochtaunus, Main-Kinzig und Main-Taunus
  • das Verwaltungsgericht Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg und Wetterau
  • das Verwaltungsgericht Kassel für die Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel. Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner
  • das Verwaltungsgericht Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden und die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus

Klagerecht : Vor den Verwaltungsgerichten kann der Bürger klagen, der geltend macht, er sei durch
den Erlass eines Verwaltungsaktes, durch die Ablehnung eines Antrages oder durch eine Unterlassung der Behörde in seinen Rechten verletzt worden. Der Bürger kann die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsaktes beantragen (Anfechtungsklage). Er kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) oder zur Vornahme einer Handlung (Vornahme- oder Leistungsklage) erreichen, wenn er einen Rechtsanspruch hat. Er kann ferner die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (Feststellungsklage). Außerdem kann der Bürger - aber auch jede Behörde - beantragen, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheiden (Normenkontrollklage). Voraussetzung ist, dass die Rechtsvorschrift nicht kraft Gesetzes ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist und dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat.

Vorverfahren : Vor Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in der Regel in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind insbesondere in § 16 a des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt.

Ist auch der Widerspruch von der Verwaltung abgelehnt worden, so kann gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft geklagt werden, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Widerspruch und Anfechtungsklage müssen innerhalb eines Monats erhoben werden. Sie haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

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