Die Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft liegen in den Bereichen
- Ermittlung und Verfolgung von Straftaten
- und der Strafvollstreckung.
Sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie den Sachverhalt zu erforschen. Dabei ist sie grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen ( Legalitätsprinzip ). Dieses Prinzip bietet die Gewähr dafür, dass jede Straftat ohne Ansehung der Person oder Zugrundelegung sonstiger sachfremder Erwägung verfolgt wird.
Für ihre Ermittlungen bedient sie sich auch anderer Behörden und Stellen, hauptsächlich der Polizei, die allerdings als ihr Hilfsorgan auch selbständig Ermittlungen aufnehmen kann.
Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Anklage besteht, d.h. ob ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht. Reicht die Beweislage nicht aus oder bestehen Verfahrenshindernisse (z.B. bei Verjährung) oder konnte ein Täter nicht ermittelt werden, so stellt sie das Verfahren ein. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 153 ff. Strafprozessordnung) kommen Einstellungen mit und ohne Auflagen auch in Betracht, wenn es sich beispielsweise um Bagatelldelikte handelt, bei denen eine geringe Schuld des Täters anzunehmen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. In den verbleibenden Fällen schließt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlung mit der Erhebung einer Anklage oder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ab. Damit geht die Verfahrensherrschaft auf das Gericht über.
Im gerichtlichen Hauptverfahren vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage, sie prüft nach dessen Abschluss, ob ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten einzulegen ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen und von Maßnahmen der Besserung und Sicherung (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus). Nur in Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) leitet der Jugendrichter die Vollstreckung.
Die Staatsanwaltschaft ist zudem Gnadenbehörde. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen hat sie als die Vertreterin des öffentlichen Interesses Aufgaben auch im Rahmen des Zivilprozesses.
In Hessen gibt es
- neun Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten (in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg, Marburg und Wiesbaden)
- und eine Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Generalstaatsanwaltschaft).
An der Spitze der Staatsanwaltschaften steht eine Leitende Oberstaatsanwältin oder ein Leitender Oberstaatsanwalt. Innerhalb der Behörde gibt es verschiedene Abteilungen, die von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten geleitet werden. Bei bestimmten Fällen der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Strafverfolgung auch Amtsanwältinnen und Amtsanwälten (Rechtspfleger mit besonderer Ausbildung) übertragen. In acht der hessischen Staatsanwalt sind die Amtsanwälte als Abteilungen der Staatsanwaltschaft organisiert, nur in Frankfurt ist die Amtsanwaltschaft organisatorisch eine eigene Behörde.