Richterbank Hessischer Finanzgerichtshof

Finanzgericht

Finanzgerichtsordnung: Rechtsgrundlage der Finanzgerichtsbarkeit ist die am 1.Januar 1966 in Kraft getretene Finanzgerichtsordnung vom 6.Oktober 1965 (BGBl. I S.1477), die inzwischen vielfach geändert wurde. Sie regelt bundeseinheitlich die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs sowie die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig. Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München.

Hessisches Finanzgericht: Mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl.I S.347) hat das Land Hessen seinem Finanzgericht in Kassel (Königstor 35, 34117 Kassel, Tel.: 0561/72060) die erforderliche Rechtsgrundlage gegeben. Nach § 1 der Anordnung der Hessischen Landesregierung vom 28. September 1967 (GVBl. I S. 183) übt das Hessische Ministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an die oberste Dienstaufsicht über das Hessische Finanzgericht aus. Die Verwaltung dieses Gerichts gehört zu seinem Geschäftsbereich.

Finanzrechtsweg / Finanzgerichtliches Verfahren: Nach der Finanzgerichtsordnung ist der Finanzrechtsweg gegeben bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, ferner bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, in bestimmten Streitigkeiten über durch das Steuerberatungsgesetz geregelte Rechtsverhältnisse und in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese der Finanzrechtsweg durch Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist. Im ersten Rechtszug entscheidet das örtlich zuständige Finanzgericht, also in Hessen das Finanzgericht in Kassel. Der Rechtsweg an das Finanzgericht wird durch fristgebundene Klage beschritten. Wichtigste Klagearten sind nach dem Gesetz die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage, je nachdem, ob der Kläger geltend macht, durch einen erlassenen, abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In besonderen Fällen sind auch eine Feststellungsklage, eine Sprungklage und eine Untätigkeitsklage zulässig.

Das Finanzgericht entscheidet im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Senate des Finanzgerichts sind dabei mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Rechtsstreit kann jedoch auch einem Mitglied des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. In geeigneten Fällen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Nach der Finanzgerichtsordnung ist gegen die Urteile des Finanzgerichts - für Gerichtsbescheide und bei beschwerdefähigen Entscheidungen des Finanzgerichts gelten besondere Regelungen - die Revision an den Bundesfinanzhof eröffnet. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt.

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