„Fußfessel“ ist eine verbreitete Bezeichnung für die sogenannte elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). Eine solche ist außerhalb des Strafvollzugs auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen möglich.
Zum einen kann eine solche Maßnahme gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (FA) angeordnet werden. Diese kann infolge eines strafrechtlichen Urteils angeordnet werden. Weitere Grundlagen für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie im Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (kurz: BKAG).
Ferner sehen verschiedene Polizeigesetze der Länder (LPolGe) in bestimmten Konstellationen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung als Gefahrenabwehrmaßnahme vor.
Schließlich wird die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch im Gewaltschutzgesetz verankert. Sie dient dem Schutz des Lebens, Körpers, Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung einer verletzten Person. Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026 wurde am 9. Juli 2026 verkündet. Die wesentlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung treten am 1. Juli 2027 in Kraft.“
Unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage kann eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zum einen unter Einsatz einer einzelnen Fußfessel erfolgen, die einer zu überwachenden Person angelegt wird. Zum anderen kann in entsprechend geeigneten Sachverhalten mit dieser Fußfessel zusätzlich aber auch eine (oder mehrere) mobile Einheit verknüpft werden, die einer zu schützenden Person ausgehändigt wird, um Auskunft über die Entfernung der Fußfessel und ihres Trägers zu dieser mobilen Einheit zu erhalten. Letzteres wird auch bezeichnet als „DV-Technik“, bisweilen auch als „Spanisches Modell“.