„Fußfessel“ ist eine verbreitete Bezeichnung für die sogenannte elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). Eine solche ist außerhalb des Strafvollzugs auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen möglich.
Zum einen kann eine solche Maßnahme gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch als Weisung im Rahmen von Führungsaufsicht (FA) angeordnet werden. Weitere Grundlagen für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) sowie im Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (kurz: BKAG).
Ferner sehen verschiedene Polizeigesetze der Länder (LPolGe) in bestimmten Konstellationen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung als Gefahrenabwehrmaßnahme vor.
Zuletzt ist das Gewaltschutzgesetz zu nennen: Einem aktuellen Referentenentwurf zufolge soll auch dort die Möglichkeit des Einsatzes einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geschaffen werden. Diese Gesetzesänderung ist jedoch derzeit noch nicht in Kraft getreten.
Unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage kann eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zum einen unter Einsatz einer einzelnen Fußfessel erfolgen, die einer zu überwachenden Person angelegt wird. Zum anderen kann in entsprechend geeigneten Sachverhalten mit dieser Fußfessel zusätzlich aber auch eine (oder mehrere) mobile Einheit verknüpft werden, die einer zu schützenden Person ausgehändigt wird, um Auskunft über die Entfernung der Fußfessel und ihres Trägers zu dieser mobilen Einheit zu erhalten. Letzteres wird auch bezeichnet als „DV-Technik“, bisweilen auch als „Spanisches Modell“.