Spanische Fußfessel

Alle Informationen zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung, zum Gewaltschutzgesetz und der spanischen Fußfessel finden Sie auf dieser Themenseite.

Justizminister Christian Heinz

„Die spanische Fußfessel kann Leben retten.“

Christian Heinz Hessischer Justizminister

Fakten zur Fußfessel

Der wesentliche Unterschied des Spanischen Modells zum bisherigen Einsatz der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) besteht darin, dass keine vordefinierten feste Verbotszonen überwacht werden, sondern sich das zu schützende Opfer in Bewegung befindet.

Die Überwachungstechnik der neuen Generation bietet eine technische Lösung durch die sogenannte DV-Technik. Dabei trägt der Täter eine elektronische Fußfessel, die mit einer GPS-Einheit kommunizieren kann, die das Opfer bei sich trägt. Das System überwacht dadurch sowohl den Standort des Angreifers als auch des Opfers und verwendet feste wie auch dynamische geografische Sperrzonen, um einen Alarm auszulösen, wenn sich Aggressor und Opfer entweder absichtlich oder unabsichtlich begegnen

Das spanische Modell erweitert also die elektronische Aufenthaltsüberwachung, indem zusätzliche Überwachungsgerät(e) beim eingesetzt werden. Pro Proband können bis zu sechs zu schützende Personen überwacht werden.

Bei der klassischen Fußfessel wird einem Probanden eine elektronische Fußfessel angelegt, um seinen Aufenthaltsort zu überwachen. Die Fußfessel bestimmt den Standort entweder über GPS-Signale oder durch Funkzellenortung im Mobilfunknetz. In regelmäßigen Abständen sendet sie die Standortdaten an ein zentrales Überwachungssystem. Dort wurden virtuelle Zonen auf einer Landkarte festgelegt.

  • Darf der Proband eine Zone nicht betreten, wird eine Verbotszone eingerichtet.
  • Darf er eine Zone nicht verlassen, spricht man von einer Gebotszone.

Wenn der Proband eine dieser Zonen verletzt, löst das System eine Alarmmeldung aus.

Hessen hat die Spanische Fußfessel bereits im Jahr 2024 eingeführt, denn sie kann bereits in der Führungsaufsicht genutzt werden.

Derzeit gibt es 86 Geräte, die einsetzbar sind. 

Die Überwachung findet in der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) statt. Die GÜL ist für die fachliche Überwachung zuständig, die technische Überwachung wird durch die HZD betreut.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GÜL sind in allen Fragen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung betreffend, erster Ansprechpartner, einerseits für die verurteilte Person, - bei Verwendung der DV-Technik - für die zu schützende Person, wie auch für die beteiligten Institutionen.

In der GÜL findet im Ereignisfall die Zuordnung der anonymisiert übertragenen Ereignismeldungen zu den konkreten Personendaten statt. Die Meldungseingänge werden durch die GÜL fachlich bewertet und die notwendigen weiteren Schritte eingeleitet. Hierzu kann die GÜL auf die hinterlegten Informationen zu den beteiligten Personen, Institutionen und Polizeibehörden zurückgreifen. Die Bearbeitung kann die telefonische Kontaktaufnahme zur verurteilten Person, zur Polizei oder zu den beteiligten Institutionen umfassen.

Bei Verwendung der DV-Technik kann, in Fällen einer möglicherweise unerlaubten Annäherung der verurteilten Person an die zu schützende Person, von der GÜL auch telefonisch Kontakt zu der zu schützenden Person aufgenommen werden. In solchen Fällen werden die Telefonate mit der gebotenen, besonderen Sensibilität geführt. Die zu schützende Person kann durch die GÜL bis zur Aufhebung der potentiell gefährlichen Situation telefonisch begleitet werden, während parallel die Polizei über den Sachverhalt informiert wird und Einsatzkräfte zum Aufenthaltsort entsenden kann.

Neben der Abarbeitung von Meldungseingängen ist die GÜL grundsätzlich für den reibungslosen Ablauf der Überwachung zuständig. Hierzu können von der GÜL auch notwendige Einsätze des technischen Vor-Ort-Services, etwa zur Behebung von technischen Störungen und Defekten, beauftragt werden.

Alle Vorkommnisse werden in der GÜL genau dokumentiert und an die Auftraggeber berichtet.

Bei der HZD ist das Technische Monitoring Center (TMC) untergebracht.

In einem Drei-Schicht-Betrieb an 365 Tagen überwacht das TMC rund um die Uhr die Technik. So wird sichergestellt, dass alle eingesetzten Überwachungsgeräte einwandfrei funktionieren. Das TMC verarbeitet monatlich zwischen 18.000 bis 20.000 Meldungen des Überwachungssystems. Diese Meldungen können System-, Status-, Warn- oder Alarmmeldungen sein.

Im Ernstfall prüft das TMC zuerst, ob die eingehenden Meldungen plausibel sind oder möglicherweise durch einen technischen Fehler verursacht wurden. Wenn kein technischer Fehler vorliegt, informiert das TMC die Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Diese leitet dann die weiteren Schritte ein. Gibt es dagegen einen technischen Fehler am Überwachungsgerät, sorgt das TMC für den Austausch des Geräts.

Derzeit arbeiten 31 Personen dort.

Die GÜL ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr immer mit mindestens einer Sozialarbeiterin / einem Sozialarbeiter sowie zwei Bediensteten des mittleren Verwaltungsdienstes besetzt. Diese Besetzung wird aktuell mit einer Stellenanzahl von 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem speziellen Schichtsystem gewährleistet. Hinzu kommen drei weitere Stellen außerhalb des Schichtsystems.

Die Abrechnung der Kosten der GÜL erfolgt grundsätzlich nach dem Königsteiner Schlüssel; die Kosten werden hiermit auf die Länder verteilt. Die Kosten, die bei der HZD entstehen, werden von dort aus direkt mit den Ländern abgerechnet.

Bereits im Jahr 2011 wurde die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Bundesebene zu spezialpräventiven Zwecken im Strafgesetzbuch eingeführt.

In einigen Bundesländern ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung als polizeiliche Maßnahme mit Richtervorbehalt vorgesehen. In Hessen kann ein Gefährder in bestimmten Fällen drohender häuslicher Gewalt nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Tragen einer Fußfessel verpflichtet werden.

Momentan existiert noch keine rechtliche Grundlage zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Verbindung mit Beschlüssen nach dem Gewaltschutzgesetz. Hessens Justizminister Christian Heinz hat sich im Bundesrat dafür eingesetzt, dass eine solche Regelung kommt. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat daraufhin einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem diese Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

Die Fälle von häuslicher Gewalt steigen kontinuierlich an. Jeden Tag müssen mehr als 700 Menschen in Deutschland häusliche Gewalt über sich ergehen lassen. Fast Jeden zweiten Tag wiederum stirbt eine Frau durch Partnerschaftsgewalt. Das bereitet uns große Sorge.

Die bisherigen Möglichkeiten, die das Gewaltschutzgesetz bietet, können den Opfern häuslicher Gewalt keine ausreichende Sicherheit gewährleisten.

Wir sehen es vor diesem Hintergrund als erforderlich an, dass auch im Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit verankert wird, Näherungs- und Kontaktverbote elektronisch überwachen zu können. Diese Überwachungsmöglichkeit ist geeignet, das Schutzniveau für die Gewaltbetroffenen bundesweit zu erhöhen. Europäische Staaten wie Spanien haben hiermit bereits gute Erfahrungen gemacht.

Die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der Polizeigesetze der Länder sind zeitlich nur sehr begrenzt und können den Betroffenen allenfalls ergänzenden Schutz bieten. Erforderlich ist ein umfassendes Gewaltschutzkonzept, welches auch das Tragen der Fußfessel nach dem Gewaltschutzgesetz beinhalten muss.

Das Gewaltschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, das bedeutet, dass es nur auf Bundesebene geändert werden kann. Die Hessische Landesregierung ist bereits im Juli 2024 im Bundesrat aktiv geworden (BR-Drs. 344/24) und hat die Einführung der Fußfessel im Gewaltschutzgesetz gefordert. Sie setzt sich auch heute (im und außerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens) aktiv für diese Forderung ein.

Am Stichtag 31. August 2025 unterlagen 190 Probanden in 16 Bundesländern der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, d.h. es existierten insgesamt 190 gerichtliche Weisungsbeschlüsse im Rahmen von Führungsaufsicht, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordneten. 

Seit Einführung der spanischen Fußfessel (Domestic Violence Technik, kurz: DV-Technik) im Jahr 2024 wurden bislang 23 Personen geschützt.

Insgesamt 15 Personen wurden mit der DV-Technik im Rahmen der Führungsaufsicht geschützt. Insgesamt 7 Personen tragen die spanische Fußfessel.

Sie teilen sich wie folgt auf die Bundesländer auf:

  • Eine Person im Bundesland Sachsen mit 1 mobilen Gerät
  • 3 Personen im Bundesland Nordrhein-Westfalen mit insgesamt 9 mobilen Geräten
  • 3 Personen im Bundesland Hessen mit insgesamt 5 mobilen Geräten.

Alle diese Überwachungen sind zum Stichtag: 31. August 2025 aktiv.

Im Bereich der Gefahrenabwehr mit der DV-Technik aktuell werden derzeit 8 Personen geschützt. 7 Personen tragen die spanische Fußfessel (Stichtag: 31. August 2025)

  • Eine Person im Bundesland Nordrhein-Westfalen mit 1 mobilen Gerät
  • Eine Person im Bundesland Sachsen-Anhalt mit 1 mobilen Gerät
  • Fünf Personen nach Hessischen Landespolizeigesetz mit insgesamt 6 mobilen Geräten.

Wir gehen davon aus, dass die Zahlen steigen werden, wenn es eine gesetzliche Regelung im Gewaltschutzgesetz gibt.

Bislang ist kein Übergriffversuch bekannt geworden. 

Fußfessel am Bein

Es ist schlichtweg notwendig, dass richterlich angeordnete Näherungs- und Kontaktverbote nach dem Gewaltschutzgesetz elektronisch überwacht werden. Europäische Staaten wie Spanien haben mit dieser Regelung bereits gute Erfahrungen gemacht.“

Christian Heinz, Hessischer Justizminister

Weitere Infos

Youtube Video: Kurz erklärt: Was ist eine elektronische Fußfessel?

:Dauer: 1 Minute, 16 Sekunden
im Comicstil ist ein fiktiver Stadtplan zu sehen, im Mittelpunkt ein Bein mit einem elektronischen Überwachungsgerät

Kurz erklärt

Elektronische Fußfessel