Hessen hat von der übertragenen Verantwortung seit 2007 durch insgesamt fünf Hessische Vollzugsgesetze Gebrauch gemacht, die die Grundlage für einen modernen und rechtsstaatlichen Vollzug bilden:
das
Hessische StrafvollzugsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HStVollzG),
das
Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz Öffnet sich in einem neuen Fenster (HessJStVollzG),
das
Hessische UntersuchungshaftvollzugsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HUVollzG),
das
Hessische SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HSVVollzG),
das
Hessische JugendarrestvollzugsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HessJAVollzG).
Zu den Gesetzen wurden zusätzliche Verwaltungsvorschriften geschaffen:
die
Verwaltungsvorschriften zu den hessischen VollzugsgesetzenÖffnet sich in einem neuen Fenster (HVV) und
die
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (HVSV).
Jugendarrest
Der Jugendarrest ist keine Strafe, sondern ein Erziehungsmittel, das mit kurzem Freiheitsentzug von wenigen Tagen bis maximal vier Wochen verbunden ist. Ziel des Vollzugs ist es, den jungen Tätern das begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und einen Beitrag zu leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen. Dafür stehen in der Jugendarresteinrichtungen Gelnhausen 74 Plätze für männliche und weibliche Arrestanten zur Verfügung. Die durchschnittliche Verweildauer beträgt elf Tage. Der Vollzug des Arrests ist erzieherisch auszugestalten. Eine besondere Form ist der Warnschussarrest. Ihn kann das Gericht zusätzlich anordnen bei Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung. Der Arrest soll den Jugendlichen und Heranwachsenden vor Augen führen, dass sie bei einer weiteren Straftat keine Bewährung mehr erwarten dürfen.
Jugendstrafvollzug
Der Jugendstrafvollzug verfolgt einen ehrgeizigen erzieherischen Ansatz, wonach durch intensive Einwirkung auf die jungen Gefangenen die Grundlage für ein künftiges Leben ohne Straftaten geschaffen werden soll. Dieser zielt sowohl darauf ab, für den einzelnen jungen Gefangenen eine bessere Ausgangsbasis zu schaffen, als auch die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Schwerpunkte des Vollzugs im Sinne des Erziehungsziels sind daher eine engmaschige Betreuung der Gefangenen durch multidisziplinäre Teams, eine frühestmögliche Förderung, die Unterbringung in kleinen Wohngruppen von 8 bis 10 Gefangenen, das vielschichtige Angebot von Ausbildung und Arbeit sowie eine vernetzte Entlassungsvorbereitung.
Strafvollzug
Für den Strafvollzug ist die Rückführung der straffällig Gewordenen in die Gesellschaft (Resozialisierung) das Ziel, ohne dass darüber der Schutz der Allgemeinheit in den Hintergrund tritt. Insoweit sieht das Gesetz für die Anstalten sowohl einen Eingliederungs-, als auch einen Sicherungsauftrag vor. Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll somit die Gesellschaft geschützt und die Gefangenen durch Behandlungsmaßnahmen, Arbeit und Ausbildung sowie die Vermittlung eines strukturierten Tagesablaufs fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, die Flucht der Beschuldigten und/oder die Verdunklung des Sachverhalts zu verhindern und so die Durchführung eines Strafverfahrens zu gewährleisten. Zusätzlich kann Untersuchungshaft beim dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Straftat oder bei Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gelten alle Beschuldigte als unschuldig.
Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung, die den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten bezweckt, hat maßgeblich zum Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten so zu mindern, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung möglichst bald beendet werden kann. Hierzu muss der Vollzug nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet werden, d.h. es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Perspektive für eine Beendigung der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Außerdem muss sich die Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug in dem Sinne unterscheiden, dass Untergebrachte rechtlich und tatsächlich besser gestellt sind als Strafgefangene (sog. Abstandsgebot). Weiterhin müssen die Anstrengungen schon in der vorausgehenden Strafhaft beginnen, um gegebenenfalls schon den Antritt der Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Staat die Pflicht, seine Bürger vor Tätern, die als hochgefährlich erkannt werden, zu schützen.