PC-Tastatur mit Beschriftung "Grundbuch"

Elektronisches Grundbuch

Zu Beginn der 2000er Jahre wurden die hessischen Grundbuchämter auf elektronische Grundbuchführung umgestellt.Alle Papiergrundbücher wurden dabei in elektronische Form überführt.

Das Elektronische Grundbuch steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin den Grundbuchämtern für die Sachbearbeitung unmittelbar am PC zur Verfügung. Neue Eintragungen erfolgen nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch. Sie sind schon kurz darauf abrufbar.

Seit Ende 2008 ist das automatisierte Grundbuchabrufverfahren in Hessen auch über das Internet verfügbar. Damit sind die Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch sowie Ausdrucke wesentlich schneller und komfortabler von jedem Arbeitsplatz möglich. Für Neuanwender gilt:

Das "uneingeschränkte Abrufverfahren" steht Behörden und insbesondere Notaren zur Verfügung.
Weiteren Interessenten - etwa Rechtsanwälten, Banken und Versicherungen - kann unter Beachtung zusätzlicher Anforderungen wie der jeweils erforderlichen Darlegung eines berechtigten Interesses ebenfalls die Teilnahme am "eingeschränkten" Automatisierten Abrufverfahren ermöglicht werden.
Den Zugang zum Verfahren erhalten ausschließlich berechtigte Nutzer.

Seit dem 1. März 2023 ist in Hessen der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen eröffnet. Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) vom 22. September 2022. Danach sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Dokumente an die hessischen Grundbuchämter elektronisch zu übermitteln. Ebenfalls sind die in den Dokumenten enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

Von der Verpflichtung sind ausgenommen:

  1. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und
  2. mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes ver­bundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, sofern zumindest die in Abs. 2 Nr. 2 JustITV genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

Für die Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bestimmt.

Wichtiger Hinweis: Die Einreichung bei dem Postfach des jeweiligen Amtsgerichts ist nicht ausreichend!

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