Justizminister Roman Poseck zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen im Bundesrat

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat

Justizminister Poseck zum Hinweisgeberschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hatte am 16. Dezember 2022 ein Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen, dem der Bundesrat am 10. Februar nicht zugestimmt hat. Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung dann den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen.

Zur Vorbereitung der Sitzung des Vermittlungsausschusses wurde in einer Arbeitsgruppe ein veränderter Gesetzesentwurf erarbeitet. Hessens Justizminister Roman Poseck hat diese Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundestages und der Länder gemeinsam mit Bundesjustizminister Marco Buschmann geleitet. Am 9. Mai 2023 tagte der Vermittlungsausschuss. Die Vertreterinnen und Vertreter haben sich auf ein verändertes Hinweisgebeschutzgesetz verständigt.

Justizminister Roman Poseck erklärte in seiner Rede im Bundesrat: „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber – ,Whistleblower‘ – sind mutige Menschen, die interne Informationen weitergeben, um auf gravierende Missstände hinzuweisen. Ihr Handeln liegt in unser aller Interesse und deshalb müssen wir sie gesetzlich schützen. Gleichzeitig müssen wir die bürokratischen und finanziellen Hürden und Belastungen für Unternehmen in Grenzen halten. Es geht eben auch um Zukunftsfragen des Wirtschaftsstandorts Deutschland in einer alles andere als einfachen wirtschaftlichen Lage.

Effektiver Hinweisgeberschutz

In dem gesamten Diskussionsprozess der letzten Wochen stand für alle Beteiligten außer Frage, dass in Deutschland ein effektiver Hinweisgeberschutz zu schaffen ist und die EU-Richtlinie der zügigen und konsequenten Umsetzung bedarf. Diesen Anforderungen wird das veränderte Gesetz in vollem Umfang gerecht.

Im Vermittlungsverfahren ist es darüber hinaus gelungen, unnötige Belastungen für Unternehmen zu reduzieren, Missbrauchsmöglichkeiten zu verringern und klarere Regelungen zu schaffen.

Hervorzuheben ist vor allem die Streichung der verpflichtenden Einrichtung anonymer Meldekanäle. Durch die ursprünglich vorgesehene Regelung wären vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen erhebliche Zusatzkosten entstanden, die sie im internationalen Wettbewerb benachteiligt hätten, zumal die anderen EU-Länder ganz überwiegend keine entsprechenden Verpflichtungen geschaffen haben. Unternehmen können und sollen auch bei uns eigenständig darüber entscheiden, welchen Weg sie bei der Bearbeitung anonymer Meldungen wählen. Darüber hinaus sollten interne Meldungen von hinweisgebenden Personen bevorzugt von der internen Meldestelle vor Ort und nicht von externen Meldestellen bearbeitet werden. Zudem werden die Bußgelder für Verstöße von zunächst vorgesehenen 100.000 Euro auf 50.000 Euro halbiert.

Schnelle Erarbeitung einer Lösung

Das überarbeitete Gesetz gewährleistet einen wirksamen Hinweisgeberschutz, ohne den Unternehmen in Deutschland ein nicht gerechtfertigtes Grundmisstrauen entgegenzubringen und sie im Vergleich zu Wettbewerbern im Ausland zu benachteiligen.

Die Einigung ist auch ein wichtiges Signal für den Föderalismus. Das Verfahren hat gezeigt, dass die Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern handlungsfähig und kompromissbereit sind. Der Vermittlungsausschuss wurde am 5. April angerufen. Seitdem wurde konstruktiv und schnell an einer Lösung gearbeitet, die schließlich auf allen Seiten Zustimmung finden konnte. Für die intensiven, sachorientierten und fairen Beratungen möchte ich mich bei allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe bedanken.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Länder keinerlei Verantwortung für das langwierige Gesetzgebungsverfahren und die nicht fristgerechte Richtlinienumsetzung tragen. Der Bundesrat hat sich am 10. Februar 2023, also vor drei Monaten, erstmalig mit dem Gesetz beschäftigt. Seitdem haben die Länder dem Bundesgesetzgeber immer wieder die Hand ausgestreckt, um Kompromisse zu finden. Die Bundesregierung aber hatte das Gesetzgebungsvorhaben vorübergehend in einen zustimmungspflichtigen und einen vermeintlich nicht zustimmungspflichtigen Teil aufgespalten und damit einen untauglichen Versuch unternommen, die Zustimmungspflicht des Bundesrates zu umgehen. Dieses Vorgehen hat weitere Zeit und damit zusätzliche Strafzahlungen gekostet. Es war darüber hinaus verfassungsrechtlich fragwürdig und in jedem Fall kein wertschätzender Umgang mit dem Föderalismus.

Es ist gut, dass dieser Weg nicht weiterverfolgt, sondern die Sache mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses Anfang April auf das richtige Gleis zurückgeholt wurde. Auch das nun gefundene Ergebnis ist eine Bestätigung für die Richtigkeit dieses Weges und die Kompromiss- und Handlungsfähigkeit unseres föderalen Systems.“