Voraussetzung für das Hinausschieben ist, dass der Antrag grundsätzlich 6 Monate vor dem Eintritt des gesetzlichen Ruhestandes gestellt wird. Zunächst gilt aber eine Übergangsfrist mit einer auf 3 Monate verkürzten Antragsfrist. Um die richterliche Unabhängigkeit zu wahren, ist das Hinausschieben als Anspruchsregelung ausgestaltet. In dem Jahr der Verlängerung wird (in den Besoldungsgruppen R1 und R2) ein Vergütungszuschlag von 10% gewährt.
„Die Neuregelung des Richtergesetzes ist eine klassische Win-Win-Situation. Wir entsprechen dem Wunsch vieler Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die gerne noch weiterarbeiten möchten. Die hessische Justiz profitiert, weil sie weiter auf erfahrene und wertvolle Bedienstete bauen kann. Wir leisten so auch einen Beitrag zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Es handelt sich damit um eine weitere von zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der hessischen Justiz. Wir erweitern die Möglichkeiten und die Flexibilität. Das kann auch in langwierigen Strafprozessen von Vorteil sein, die in der Vergangenheit in Einzelfällen schon einmal wegen des starren Ruhestandszeitpunktes bei den Richterinnen und Richtern in Gefahr geraten sind. Denjenigen, die für sich an der gesetzlichen Altersgrenze festhalten wollen, entstehen natürlich keinerlei Nachteile“, erklärte Justizminister Roman Poseck anlässlich des Inkrafttretens der Änderung von § 7 Abs. 5 HRiG.