„Die Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist alles andere als überraschend. Sie bezieht sich auf eine alte, überholte Rechtslage und war nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2022 genau so zu erwarten. Ich warne ausdrücklich vor Fehlinterpretationen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie beispielsweise Bundesjustizminister Marco Buschmann sofort vorgenommen hat. Die Rechtsprechung von EuGH und Bundesverwaltungsgericht baut aufeinander auf. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. Es bleibt also bei den Spielräumen, die der EuGH im vergangenen Jahr ausdrücklich eröffnet hat. Die heute ergangene Entscheidung kann nicht als Argument gegen jegliche Möglichkeit der Speicherung von IP-Adressen angeführt werden. Im Gegenteil: Beide Gerichte eröffnen ausdrücklich Spielräume für die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerster Kriminalität. Für diese Bereiche ist eine bundesgesetzliche Regelung weiterhin möglich und dringend erforderlich, damit Fälle des Terrorismus und des Kindesmissbrauchs erfolgreich bekämpft werden können. Datenschutz darf in diesen Fällen nicht zum Täterschutz führen. Die Bundesregierung sollte die erneute Klarstellung durch die Rechtsprechung zügig aufgreifen und sich im Interesse einer effektiven Verbrechensbekämpfung ohne weiteren zeitlichen Verzug auf entsprechende Regelungen einigen. Das unerträgliche Ping-Pong-Spiel zwischen Bundesjustizminister und Bundesinnenministerin muss ein sofortiges Ende finden. Auch heute gilt, dass das vom Bundesjustizminister immer wieder ins Spiel gebrachte Quick Freeze-Verfahren kaum etwas bringt. Wo nichts ist, kann auch nichts eingefroren werden. Deshalb sprechen sich auch die Praktikerinnen und Praktiker gegen das Verfahren aus.“
Adina Murrer
Pressesprecherin
Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat