Zeitungen liegen neben einem Laptop.

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat

Pressefreiheit ausdrücklich schützen

Seit November 2019 besteht die durch die Hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann gegründete Kooperation #KeineMachtdemHass zwischen der hessischen Justiz und zivilgesellschaftlichen Akteuren.

Wichtiger Teil der Kooperation sind auch die Medienparter Hit Radio FFH, der Hessische Rundfunk und Extra Tip.

Pressefreiheit zunehmend in Gefahr

Im Vorfeld des Internationalen Tags für Betroffene von Hasskriminalität / Aktionstag gegen Hasskriminalität am 22. Juli, bei dem die Kooperation #KeineMachtdemHass mit unterschiedlichen Aktionen auf die Bekämpfung von Hass und Hetze im Netz aufmerksam macht, äußerte sich Eva Kühne-Hörmann zu rechtspolitischen Initiativen bei der Bekämpfung von Hass und Hetze. „Bei #KeineMachtdemHass geht es nicht ausschließlich darum, Hassreden im Internet zu bekämpfen. Unser Ansatz ist deutlich breiter. #KeineMachtdemHass ist ein Bündnis aus Medien, Zivilgesellschaft, Medienaufsicht, Justiz und Strafverfolgung, um möglichst viele Menschen aus verschiedenen Richtungen zu erreichen und dadurch die Meinungsvielfalt zu bewahren. Neutrale und gut recherchierte Nachrichten sind ein Schlüssel zur Meinungsfreiheit. Aus diesem Grund sind wir sehr froh sind, seriöse Medienpartner mit einer großen Reichweite in unseren Reihen zu haben, die aber zugleich unseres Schutzes bedürfen“, erklärte die Justizministerin.

„Die Pressefreiheit ist ein zentrales Gut in einer pluralistischen Gesellschaft! Freie Berichterstattung ermöglicht erst die Meinungsfreiheit. Zuletzt hat die Pandemie gezeigt, dass die Pressefreiheit zunehmend in Gefahr ist. Die Pressefeindlichkeit einer breiten Allianz aus Verschwörungsgläubigen, Reichsbürgern, Neonazis und Esoterikern stellt eine große Gefahr für die Medienschaffenden dar. Wir kämpfen dafür, dass die Pressefreiheit ausdrücklich im Strafgesetzbuch geschützt wird. Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister hatte zuletzt eine hessiche Initiative mit diesem Inhalt beschlossen. Ich fordere die Bundesregierung auf, das Anliegen der Länder anzunehmen und im Gesetz umzusetzen“, sagte Eva Kühne-Hörmann abschließend.

Hintergrund

Journalistinnen und Journalisten sind immer häufiger massiven Beeinträchtigungen bei der Arbeit ausgesetzt. Gerade im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kam es in letzter Zeit vermehrt zu Übergriffen. Das belegen auch aktuelle Zahlen einer Studie des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF). Nie zuvor in den sechs Jahren seit Beginn der Erhebung habe das ECPMF mehr Angriffe gezählt.

Die Pressefeindlichkeit einer breiten Allianz aus Verschwörungsgläubigen, Reichsbürgern, Neonazis und Esoterikern stellt eine große Gefahr für die Medienschaffenden dar. Da die Pressefreiheit einer der Grundpfeiler unserer demokratischen Ordnung ist, ist der Staat in der Pflicht. Dieser muss die Pressefreiheit schützen und Gefahren entgegenwirken, die einem freien und ungehinderten Presse- und Medienschaffen drohen. Es besteht legislativer Nachholbedarf, denn die Pressefreiheit findet derzeit keinen expliziten Schutz im Strafgesetzbuch.

Auch gewaltfreie Störungen behindern die freie Berichterstattung

Zwar werden körperliche und gewaltsame Übergriffe auf Pressevertreterinnen und Pressevertreter sowie Beleidigungen, Nötigungen und Bedrohungen auch jetzt schon durch das Strafrecht erfasst, dies aber nur mit den allgemeinen Vorschriften. Anders ist dies aber bei gewaltlosen aber dennoch behindernden Eingriffen. Diese sollen durch die nachfrolgenden Beispiele illustriert werden:

Auf einer Demonstration führt ein Journalistenteam mit Kamera und Mikrofon Interviews durch. Stellt sich eine Personengruppe daneben auf, um durch laute Sprechchöre und durch den Einsatz von Trillerpfeifen das Interview zu verhindern, ist dies nach geltender Rechtslage regelmäßig straflos. Gleiches gilt, wenn eine Personengruppe Fahnen und Transparente vor eine Kamera hält, so dass keine Filmaufnahmen mehr gemacht werden können.

Ein Radiojournalist führt ein Interview mit einem Passanten. Eine Person, die das Interview unterbinden will, reißt ihm überraschend das Aufnahmegerät aus der Hand, ohne dass er dagegen Widerstand leisten kann, läuft weg und legt das Gerät in einiger Entfernung beschädigungslos auf den Boden. Hier lehnt die Rechtsprechung eine Nötigung regelmäßig ab, da das Tatbild eher durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen Zwang geprägt wird ((vgl. MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, StGB § 249 Rn. 16)).

Ein Übertragungswagen mit einem Reporterteam ist auf dem Weg, um über eine Querdenkerdemo zu berichten. Ein Demonstrant stellt sich mit ausgebreiteten Armen so auf die Fahrbahn, dass der Presse-PKW anhalten muss und keine Möglichkeit mehr hat, an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Dies ist derzeit straflos, weil kein körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes angewendet wird. Das Versperren des Weges ohne direkte körperliche Einwirkung ist mangels Gewalt straflos (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 236, beck-online).

Die Beispiele zeigen, dass nicht nur gewaltsame, sondern auch gewaltlose Störungen die freie Berichterstattung durch die Presse massiv behindern können. Zum Schutz der überragend wichtigen Pressefreiheit muss beides jedoch wirksam verhindert werden.

Nur mit einem lückenlosen strafrechtlichen Schutz der Journalistinnen und Journalisten kann der derzeitigen Entwicklung wirksam entgegengewirkt werden.